ANWALTSKANZLEI AGUSHI

Fachanwalt für Verkehrsrecht



Meine Kanzlei

Meine langjährige Erfahrung als Rechtsanwalt und persönlicher Betreuer für Privatpersonen und Unternehmen/Autohäuser sowie die Spezialisierung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts/Verkehrsstrafrechts und des Arbeitsrechts ermöglichen es mir, Ihnen eine optimale Rechtsvertretung zu gewährleisten. Durch die juristische Expertise und Erfahrung eines Fachanwalts haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite.      

Ich unterstütze Sie professionell und beantworte im Rahmen einer Erstberatung gerne Ihre Fragen in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch. Dabei erhalten Sie eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall. Ich erläutere Ihnen die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder der Abwehr von etwaigen Ansprüchen gegen Sie. Meine langjährige Erfahrung im Verkehr- und Arbeitsrecht hat gezeigt, dass es sich meistens lohnt, gegen die Versicherung oder eine Kündigung vorzugehen. Durch meine langjährige Erfahrung im Bereich der Schadensabwicklung kenne ich die Tricks und die Praktiken der Versicherungen.       

Sofern Sie mich mandatieren, übernehme ich für Sie die Korrespondenz mit der Gegenseite oder den Gerichten. Sie erhalten Abschriften von allen gewechselten Schriftsätzen und bleiben so über den Fortgang der Angelegenheit jederzeit informiert.

Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail. Ich freue mich auf Sie. 




RECHTSTIPPS

Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall 

Die Versicherer versprechen nach einem einem Verkehrsunfall: „Wir zahlen alles, übernehmen die komplette Schadensabwicklung und ersparen Ihnen dadurch Stress.“

Meine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Schadensabwicklung zeigt, dass die Versicherer eben nicht daran interessiert sind, Ihnen zu helfen, sondern kürzen die Kosten willkürlich. 

Die gegnerischen Versicherer  beschäftigen  Fachleute, die Ihnen weit über­legen sind und diese geschult sind, bei der Schadensregulierung Kürzungen (zu Unrecht und willkürlich) vorzunehmen. 

Selbstverständlich hat der Geschädigte, der unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, das Interesse an der vollständigen Regulierung seines materiellen und immateriellen Schadens. Die gegnerischen Versicherer wiederum hat das Interesse, den Schadenfall möglichst kostengünstig zu regulieren. Es liegt also auf der Hand, dass bei der Schadensabwicklung gegenteilige Interessen aufeinander treffen.

Regeln Sie nicht alles selbst  

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, Ihre aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzansprüche geltend zu machen, selbst wenn die Schuld­frage klar ist und der Versicherer erklärt, er werde alles bezahlen. Geschädigte haben das Recht, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Kosten des Rechtsanwalts bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören zu den erstattungsfähigen Positionen. Dabei kommt es nicht auf die Schadenhöhe an.

einen von dem Versicherer beauftragten Gutachter ablehnen
Meine langjährige Berufserfahrung im Rahmen der Schadensabwicklung hat gezeigt, dass die von der Versicherung beauftragten Gutachter meistens nicht unabhängig sind. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter ist daran interessiert, eine Schadenskalkulation vorzunehmen, welche die Schadensabwicklung für seinen Auftraggeber - hier die Versicherung - nicht zu teuer werden zu lassen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei der Ermittlung der Schadenshöhe / Kalkulation sein Ermessen zum Nachteil des Geschädigten ausüben, um seine Aufträge nicht zu gefährden. 
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen freien und unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl für die Beweissicherung und für die Feststellung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen, solange es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. 

RECHTSBERATUNG UND RECHTSVERTRETUNG  

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und erfolgreicher Erwerber der theoretischen Kenntnisse für das Fachgebiet Arbeitsrecht nach § 4 der Fachanwaltsordnung (FAO) liegen meine Tätigkeitsschwerpunkte im Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Versicherungsrecht. Mehr dazu unter der Navigationsleiste "Rechtsgebiete". 

Weitere Schwerpunkte: 

Gerne helfe ich Ihnen auch bei Problemen in anderen Rechtsgebieten.  



AKTUELLES / Rechtsprechung 

BGH, Urteil vom 26. April 2022 -VI ZR 147/21
- Werkstattrisiko / Reparaturkosten

Der BGH bestätigt erneut und führt zum Werkstattrisiko u. a. Folgendes aus:

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sogenannte “Ersetzungsbefugnis”). Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). […]

Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 12); in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (Senatsurteil vom2 9. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 13).

Das Werkstattrisiko verbleibt damit – wie bei § 249 Abs. 1 BGB – auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. 

BAG, Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21: 

Arbeitgeber haben Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

BAG, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20:

Urlaubsansprüche verjähren nur nach Erfüllung der arbeitgeberseitigen Hinweispflichten

Bei unionsrechtskonformer Auslegung dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann

BAG, Urteil vom 4. Mai 2022, Az. 5 AZR 359/21:

Beschäftigte müssen Überstunden weiterhin beweisen  

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18 – [CCOO]) abzurücken.



 
















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