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Fachanwalt für Verkehrsrecht



ARBEITSRECHT 

Das Arbeitsrecht regelt alle Rechtsfragen in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Deren Grundlage ist der Arbeitsvertrag, der im Rahmen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen) abgeschlossen werden muss.

Das Arbeitsrecht regelt u.a. folgende Streitigkeiten:  

- Kündigung (verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung)

- außerordentliche, fristlose Kündigung, Änderungskündigung

- Abfindungen 

- Lohn und Gehalt, Überstundenausgleich 

- Urlaubsansprüche 

- Arbeitszeugnisse

- Mobbing, Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und das Bundesarbeitsgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht ist zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.  

Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist anhand verschiedener Kriterien zu bestimmen. Zum einen ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der beklagten Partei liegt. Sofern Sie Ihren Arbeitgeber verklagen, kommt es also auf seinen Sitz an. Handelt es sich bei ihm um eine einzelne Person, ist sein Wohnsitz entscheidend. Handelt es sich hingegen um eine Gesellschaft (bspw. KG, GmbH, AG), ist der Gesellschaftssitz maßgeblich, §§ 13, 17 ZPO.
Zum anderen ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. zuletzt verrichtet hat, § 48 Abs. 1 a ArbGG.

Von entscheidender Bedeutung bei Kündigungsschutzklagen ist die Vorschrift des § 4 S.1 KSchG. Danach muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, § 7 KSchG. Ob sie tatsächlich wirksam oder unwirksam war, ist dann irrelevant und wird nicht mehr überprüft. Die Frist ist daher unbedingt einzuhalten. Sollten Sie beabsichtigen, gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisse vorzugehen, ist die o.g. Frist zwingend einzuhalten. Bei Fristversäumnis besteht noch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist. Sofern Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen wollen, sollten dieser zeitnah nach Erhalt der Kündigung kontaktiert werden. 




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